(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle von der Bundesrepublik Deutschland für die zu errichtende unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Vermögen des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ von dritter Seite. Der Träger verwaltet dieses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
(5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung.
(6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
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