(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.
(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzuweisen.
(3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
1.
Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoffspezifischen Parametern ist der erreichbare Grad an Genauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombination maßgebend.
2.
Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informationen des Herstellers von Messeinrichtungen erfolgen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nutzung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicherheiten kann entfallen.
3.
Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien können ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer konservativen Schätzung der Änderung des Lagerbestandes angegeben werden.
4.
Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien gleicher Art, Zusammensetzung und Herkunft eingesetzt werden und keine Lieferantenangaben zu den stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifischen Parameter angesetzt werden.
Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissionsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) maßgeblich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498
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