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DEV 2012

§ 4Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen

Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82287251623d266d4835785257e405b924e4ca77da7fbb8bf5f01e6a2a4b0ea2

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