DEV 2012
§ 8Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82287251623d266d4835785257e405b924e4ca77da7fbb8bf5f01e6a2a4b0ea2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 ZuV 2007Messung der Kohlendioxid-Emissionen
„… erordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 …“