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DEV 2012

§ 8Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen

Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82287251623d266d4835785257e405b924e4ca77da7fbb8bf5f01e6a2a4b0ea2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 ZuV 2007Messung der Kohlendioxid-Emissionen

    „… erordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 …“