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DEV 2012

§ 5Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung

Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:
1.
Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
2.
Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
3.
in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
4.
Nettostromerzeugung pro Jahr,
5.
Nettowärmeerzeugung pro Jahr,
6.
bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
7.
Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,
8.
Gesamtbrennstoffenergie.
Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82287251623d266d4835785257e405b924e4ca77da7fbb8bf5f01e6a2a4b0ea2

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