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DEFG

§ 7Wirtschaftsplan

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b137d064ec7b5c3369761be4022700b0933678d8bd9ab6acc3319664ebccbde7

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