DEFG
§ 6bAbrechnung nach Ablauf des Jahres 2019
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
- 1.
- Den Ausgangsbetrag bilden die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2004. Für alle folgenden Jahre bis einschließlich 2019 ist nach den Ziffern 2 bis 6 zu verfahren.
- 2.
- Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Differenz zwischen dem Schuldenstand zum Ende des vorangegangenen Jahres abzüglich der Nettotilgungen des jeweils laufenden Jahres ermittelt.
- 3.
- Die jährlich anzusetzenden Nettotilgungen werden ermittelt als Differenz zwischen den jährlichen Beträgen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzenden Zinsleistungen nach Ziffer 5. Übersteigen die Zinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4 festgelegten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz rechnerisch durch Nettokreditaufnahme ausgeglichen wird.
- 4.
- Für die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistungen sind jährliche Beträge von 3.581.088.335,90 Euro zugrunde zu legen.
- 5.
- Die jährlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem der nach Ziffer 2 ermittelte Jahresendwert der Schulden des vorangegangenen Jahres mit dem Zinssatz nach Ziffer 6 multipliziert und durch 100 geteilt wird.
- 6.
- Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet, indem die tatsächlichen Zinsausgaben des Bundes für die gesamte Bundesschuld (einschließlich des Fonds) eines jeden Jahres durch die gesamte zum Ende des jeweiligen vorangegangenen Jahres ausgewiesene Bundesschuld (einschließlich des Fonds) geteilt und mit 100 multipliziert wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205330990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b137d064ec7b5c3369761be4022700b0933678d8bd9ab6acc3319664ebccbde7