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DEFG

§ 6aEingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b137d064ec7b5c3369761be4022700b0933678d8bd9ab6acc3319664ebccbde7

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