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DEFG

§ 10Gleichstellung mit Bundesbehörden

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b137d064ec7b5c3369761be4022700b0933678d8bd9ab6acc3319664ebccbde7

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