DECHPolVtrUG
§ 16Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d08fba56546ad265d7deb0092e6b1467d9c5edcc488c88d03b564fa8cef2df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 79a StGBRuhen
„… ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. (2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjähr …“