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§ 16Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen

Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vollstreckung der einem ausgehenden Ersuchen zugrunde liegenden deutschen Entscheidung im Inland ist unzulässig, wenn die zuständige schweizerische Stelle die Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung darauf gestützt hat, dass gegen die betroffene Person wegen derselben Tat in der Schweiz eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in der Schweiz bewilligt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d08fba56546ad265d7deb0092e6b1467d9c5edcc488c88d03b564fa8cef2df

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 79a StGBRuhen

    „… ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. (2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjähr …“