StGB
§ 79aRuhen
- 1.
- solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- solange dem Verurteilten
- a)
- Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
- Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
- Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist, - 3.
- solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 16 DECHPolVtrUGInländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen
„… ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. (2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjähr …“
- § 87q IRGInländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung
„… ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist. (2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjäh …“