Zum Gesetzesinhalt

DECHPolVtrUG

§ 13Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, wenn
1.
es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
2.
ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3.
besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4.
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d08fba56546ad265d7deb0092e6b1467d9c5edcc488c88d03b564fa8cef2df

XML-Quelle beim Herausgeber