DECHPolVtrUG
§ 13Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
- 1.
- es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
- 2.
- ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
- 3.
- besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
- 4.
- von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1d08fba56546ad265d7deb0092e6b1467d9c5edcc488c88d03b564fa8cef2df