(1) Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde steht sowohl der betroffenen Person als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
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