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DBV

§ 9Weiterleitung der Leistung an Dritte

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1AC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd9d0cfba07b38416220b5a029074ed5139253f63c9d7decea3f1fc5b023e13

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