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DBV

§ 10Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2026.
(2) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren.
(3) Sollte während der Bewilligungsperiode ein Träger die Arbeit einstellen müssen, kann ein anderer Träger, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ausgewählt wurde, für den ehemaligen Träger bis zum Ende der jeweiligen Bewilligungsperiode nachrücken. Ein erneutes Auswahlverfahren ist nicht notwendig. Bei mehreren gleich geeigneten Trägern, die nachrücken könnten, entscheidet das Los. Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1AC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd9d0cfba07b38416220b5a029074ed5139253f63c9d7decea3f1fc5b023e13

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