(1) Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Träger zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2) Ein Träger ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. Ein Mangel der Zuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn beim Träger mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder der Träger oder eine Person, deren Verhalten dem Träger aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,
1.
sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,
2.
der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist oder
3.
keine ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet.
(3) Ein Träger ist insbesondere fachlich geeignet, wenn Erfahrungen im Bereich der Beratung zum Sozial- und Arbeitsrecht sowie interkulturelle Kompetenzen der Mitarbeitenden nachgewiesen werden. Besonders zu berücksichtigen ist die Erfahrung, wenn sie sich auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen bezieht.
(4) Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die erforderlichen Nachweise anzufordern oder sich diese aus öffentlichen Registern zu beschaffen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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