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DBV

§ 12Datenerhebung

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

(1) Die Bewilligungsstelle erhebt bei den Trägern regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und die betrieblichen Verhältnisse der Träger.
(2) Die Fachstelle erhebt bei den Trägern quartalsweise nicht personenbezogene Daten über die Beratungszahlen, die Beratungsanlässe und die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen sowie soweit möglich Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltszweck der beratenen Drittstaatsangehörigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1AC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd9d0cfba07b38416220b5a029074ed5139253f63c9d7decea3f1fc5b023e13

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