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DBBZStV

§ 1Zuständige Stelle Digitalfunk BOS Bund

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes

Zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0AF0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e18ec2a9267ae1ba31efef13a2fa8b130351dfb8ae1af6dd611290d7f4b59670

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2a BDBOSGBegriffsbestimmungen

    „Zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium.“