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DBBZStV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0AF0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e18ec2a9267ae1ba31efef13a2fa8b130351dfb8ae1af6dd611290d7f4b59670

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