BDBOSG
§ 2aBegriffsbestimmungen
- 1.
- die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,
- 2.
- den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
- 3.
- die Gruppenkennung,
- 4.
- die Basisstationskennung,
- 5.
- für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
- 6.
- den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie
- 7.
- sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203900006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f92a951bea827f7cd3bdb55b77365cc8ad3106ea0192c9be5b24d16635042ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 DBBZStVZuständige Stelle Digitalfunk BOS Bund
„Zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium.“