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BBesG

§ 6aBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
Amts- und Stellenzulagen,
4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
3.
nach § 7a,
4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
6.
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8cbebf83a3a2c406d8e40119b0ae3a70a823dd71bd2610d216a0f2423b116e3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 2 DBBATZVDeutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

    „… m-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“

  • § 2 PostBATZVPost-Altersteilzeitzuschlag

    „… atz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“

  • § 2 TelekomBATZVTelekom-Altersteilzeitzuschlag

    „… it der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung …“