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DBBATZV

§ 1Altersteilzeit

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG

(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn
1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre
a)
mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder
b)
unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und
4.
keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
(2) Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen. Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden.
(4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f20f1088107538074df49de0b51c751effa1ab678d57c1cd94ace2ff26ecb4c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 2a ATZVAusgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit

    „… t kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesb …“

  • § 9 AZVZusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung

    „… m Beginn des Ruhestands erstrecken. (3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz …“