DBBATZV
§ 1Altersteilzeit
- 1.
- sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre
- a)
- mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder
- b)
- unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,
- 3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und
- 4.
- keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f20f1088107538074df49de0b51c751effa1ab678d57c1cd94ace2ff26ecb4c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 2a ATZVAusgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
„… t kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesb …“
- § 9 AZVZusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
„… m Beginn des Ruhestands erstrecken. (3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz …“