ATZV
§ 2aAusgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 38 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR319100998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9400a7ee0ac1295e1b3929bec6d05e3f443fb2028be3de874bfdead8f0c2afa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 6 BBesGBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung
„… nd die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird …“
- § 1 DBBATZVAltersteilzeit
„… t kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesb …“
- § 1 TelekomBATZVBewilligung von Altersteilzeit
„… tersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur i …“