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AZV

§ 9Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR042710006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d32040d18929b42a18597629fc55762376214c850039aa0e17743384f1ccb011

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • § 6 BBesGBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung

    „… üllt werden konnte. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleistete …“

  • § 72 BBesGÜbergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63

    „… , wenn der Beamte, Richter oder Soldat 1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell beg …“

  • § 53 BBGHinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    „… tersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigun …“

  • § 93 BBGAltersteilzeit

    „… ntgegenstehen. (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzei …“

  • § 5 EUrlVUrlaubsdauer

    „… vollen Kalendermonat 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung um ein Zwölftel gekürzt. (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder d …“

  • § 1 DBBATZVAltersteilzeit

    „… m Beginn des Ruhestands erstrecken. (3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. (4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz …“

  • § 3 PostPersRGDienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen

    „… Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des B …“

  • § 1 TelekomBATZVBewilligung von Altersteilzeit

    „… estens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Alters …“