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DaTraGebV

§ 8Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags

Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.1.2025 I Nr. 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff00e4587c8db33c4f772a9fe8ffbe0ec1f9f51db08ad60bb5493204576d27d

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