DaTraGebV
§ 11Gebührenerhöhung und -ermäßigung
- 1.
- Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 2.
- die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 3.
- die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
- 4.
- die öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 5.
- Hochschulen, nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Hochschulkliniken sowie öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 6.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 7.
- das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 8.
- das Institut des Bewertungsausschusses,
- 9.
- der oder die Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 10.
- die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 11.
- das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 12.
- das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 13.
- die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweilige nachgeordnete Bereiche sowie die übrigen obersten Bundesbehörden,
- 14.
- die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer sowie die Bundesapothekerkammer,
- 15.
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Landeskrankenhausgesellschaften,
- 16.
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 17.
- die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund,
- 18.
- die gesetzlich geregelten medizinischen Register,
- 19.
- die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, soweit sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.1.2025 I Nr. 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045800014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff00e4587c8db33c4f772a9fe8ffbe0ec1f9f51db08ad60bb5493204576d27d