Zum Gesetzesinhalt

DaTraGebV

§ 7Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse

Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3 000 Euro berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.1.2025 I Nr. 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff00e4587c8db33c4f772a9fe8ffbe0ec1f9f51db08ad60bb5493204576d27d

XML-Quelle beim Herausgeber