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DachAusbV

§ 15Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
2.
Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
3.
Abdichtungen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

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