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DachAusbV

§ 13Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

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