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DachAusbV

§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
2.
Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
3.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
4.
energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
5.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
6.
Unterkonstruktionen zu beurteilen und
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

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