DachAusbV
§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
- 1.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
- 3.
- Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 4.
- energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
- 5.
- Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
- 6.
- Unterkonstruktionen zu beurteilen und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b