DachAusbV
§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
- 1.
- Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
- 2.
- Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 3.
- Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
- 4.
- Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
- 5.
- Untergründe zu beurteilen,
- 6.
- Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
- 7.
- Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b