Zum Gesetzesinhalt

DachAusbV

§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
2.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
3.
Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
4.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
5.
Untergründe zu beurteilen,
6.
Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
7.
Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

XML-Quelle beim Herausgeber