DüngMProbV
§ 10Probenahmeprotokoll
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
- 1.
- Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,
- 2.
- Nummer des Probenahmeprotokolls,
- 3.
- Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,
- 4.
- bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,
- 5.
- bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,
- 6.
- Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
- 7.
- Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,
- 8.
- Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
- 9.
- Art der Verpackung und Lagerung,
- 10.
- Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,
- 11.
- Ort und Datum der Probenahme.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028820977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079