DüngMProbV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
- 1.
- eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
- eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
- eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
- 4.
- eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
- eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028820977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079