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DünenSchV

§ 3Befreiungen

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Sonst: Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704390016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde2797eac912557292574bfb32ccf21845ec2ae63d062ccbb92d9c21fe1bc13

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