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DünenSchV

§ 2Ausnahmen

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Sonst: Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704390016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde2797eac912557292574bfb32ccf21845ec2ae63d062ccbb92d9c21fe1bc13

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… fahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 – 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung …“