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DünenSchV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
4.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
5.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Sonst: Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704390016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde2797eac912557292574bfb32ccf21845ec2ae63d062ccbb92d9c21fe1bc13

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