DünenSchV
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
- 3.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
- 4.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
- 5.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Sonst: Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704390016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde2797eac912557292574bfb32ccf21845ec2ae63d062ccbb92d9c21fe1bc13