DünenSchV
§ 1Benutzungs- und Beschädigungsverbot
Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
- 1.
- die Randdünen zu betreten,
- 2.
- die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
- 3.
- außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
- 4.
- Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
- 5.
- Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
- 6.
- mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
- 7.
- Feuer zu entzünden oder
- 8.
- zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Sonst: Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704390016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde2797eac912557292574bfb32ccf21845ec2ae63d062ccbb92d9c21fe1bc13