Zum Gesetzesinhalt

CoronaImpfV

§ 10Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen

(1) Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. Bei der Abrechnung der Vergütung nach § 9 Absatz 2 haben die Apotheken die für die Betriebsstättennummer und die lebenslange Arztnummer die von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. festgelegten Pseudonyme anzugeben. Sie leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 8 an den Großhandel weiter. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 4 ausgeschlossen.
(2) Für die Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die durch die jeweilige Apotheke gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023, eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023, eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Impfzertifikat ausgestellt wurde.
(3) Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 17 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 380

Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 17 idF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 9 V v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 14 V v. 23.5.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1, d. Art. 8 Nr. 2 G v. 16.9.2022 I 1454, d. Art. 1 Nr. 12 V v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 u. d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 31.12.2028 verlängert worden

Sonst: Ersetzt V 860-5-73 v. 1.6.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2 (CoronaImpfV 2021-06)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR624300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d6c0ba1881bfcaad89dc5df7b80baf4e450b6e847cbb22304186b527285429c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 3 CoronaImpfV(weggefallen)

    „… VID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat, letztmalig für den Mon …“

  • § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

    „… e Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. Bei der Abrechnung der Vergütung nach § 9 Absatz 2 haben die Apotheken die für die Betriebsstättennummer und die le …“