CoronaImpfV
§ 7Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams
- 1.
- bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und
- 2.
- vom 1. Januar 2021 bis zum 7. April 2023 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
- 1.
- die Personal- und Sachkosten zur Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams, und der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter,
- 2.
- Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren,
- 3.
- die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams,
- 4.
- die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und
- 5.
- abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die COVID-19-Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen.
- 1.
- die Kosten des eigenen Personals der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Länder und Kommunen, das in den Impfzentren und den mobilen Impfteams sowie zur Koordinierung der mobilen Impfteams eingesetzt wird,
- 2.
- die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen,
- 3.
- die Kosten der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe und ihrer Lieferung zu den von den Ländern benannten Standorten sowie die Kosten des Weitertransportes des Impfstoffs zu den Impfzentren und den mobilen Impfteams,
- 4.
- die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement,
- 5.
- die Kosten für Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,
- 6.
- die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen,
- 7.
- weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und
- 8.
- Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden.
Aufh: Die V tritt gem. § 17 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 380
Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 17 idF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 9 V v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 14 V v. 23.5.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1, d. Art. 8 Nr. 2 G v. 16.9.2022 I 1454, d. Art. 1 Nr. 12 V v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 u. d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 31.12.2028 verlängert worden
Sonst: Ersetzt V 860-5-73 v. 1.6.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2 (CoronaImpfV 2021-06)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR624300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d6c0ba1881bfcaad89dc5df7b80baf4e450b6e847cbb22304186b527285429c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 CoronaImpfV(weggefallen)
„… ichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz …“