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CoronaImpfV

§ 3(weggefallen)

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 17 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 380

Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 17 idF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 9 V v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 14 V v. 23.5.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1, d. Art. 8 Nr. 2 G v. 16.9.2022 I 1454, d. Art. 1 Nr. 12 V v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 u. d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 31.12.2028 verlängert worden

Sonst: Ersetzt V 860-5-73 v. 1.6.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2 (CoronaImpfV 2021-06)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR624300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d6c0ba1881bfcaad89dc5df7b80baf4e450b6e847cbb22304186b527285429c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 10 CoronaImpfVAbrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken

    „… VID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat, letztmalig für den Mon …“

  • § 11 CoronaImpfVVerfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

    „… nat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und 3. jede Kassenzahnärztliche Vereinigun …“

  • § 6 CoronaImpfVVergütung von Leistungen

    „… rbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung genannten Impfzentren zurückgegriffen wird. (1a) Abweichend von Absatz 1 …“

  • § 7 CoronaImpfVTeilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams

    „… ichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz …“

  • § 9 CoronaImpfVApothekenvergütung

    „… egebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der bis zum 31. …“