CoronaImpfV
§ 13Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten, und
- 2.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1.
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
- 3.
- jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.
- 1.
- der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
- 2.
- der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
- 3.
- der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Aufh: Die V tritt gem. § 17 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 380
Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 17 idF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 9 V v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 14 V v. 23.5.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1, d. Art. 8 Nr. 2 G v. 16.9.2022 I 1454, d. Art. 1 Nr. 12 V v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 u. d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 31.12.2028 verlängert worden
Sonst: Ersetzt V 860-5-73 v. 1.6.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2 (CoronaImpfV 2021-06)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR624300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d6c0ba1881bfcaad89dc5df7b80baf4e450b6e847cbb22304186b527285429c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
„… z 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, e …“