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ChirurgMAusbV

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005720989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5

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