ChirurgMAusbV
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
Herstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müssen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kaltumformen von Blechen und Profilen, Fügen durch Schraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manuelles Schleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,
- 5.
- Fügetechniken,
- 6.
- Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
- 7.
- Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005720989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5