ChirurgMAusbV
§ 9Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
- 1.
- Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen, Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instruments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unterschiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten, insbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polieren und Montieren.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
- c)
- Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
- d)
- Maschinenelemente,
- e)
- Maschinentechnik,
- f)
- Wärmebehandlung,
- g)
- Steuerungstechnik,
- h)
- Hard- und Software für numerisch gesteuerte Maschinen,
- i)
- Elektrotechnik,
- k)
- Prüftechnik, Qualitätssicherung,
- l)
- Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgischer Instrumente;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
- b)
- Schalt- und Funktionspläne,
- c)
- Grundlagen der Datenverarbeitung,
- d)
- Beurteilung von technischen Daten;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; - 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,
- b)
- Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
- c)
- Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung,
- d)
- Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
- e)
- elektrische Größen,
- f)
- Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR005720989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5