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ChirurgMAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7.
Prüfen, Messen, Lehren,
8.
Fügen,
9.
manuelles Spanen und Umformen,
10.
maschinelles Bearbeiten,
11.
Instandhalten,
12.
Drehen und Fräsen,
13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
14.
Löten, Schweißen, Kleben,
15.
Wärmebehandeln, Härteprüfen,
16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
17.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
19.
Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
20.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
23.
Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
24.
Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
25.
Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005720989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5

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