ChemVerbotsV
§ 9Identitätsfeststellung und Dokumentation
- 1.
- die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen,
- 2.
- in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumentieren:
- a)
- die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische,
- b)
- das Datum der Abgabe,
- c)
- den Verwendungszweck,
- d)
- den Namen der abgebenden Person,
- e)
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- f)
- im Fall der Entgegennahme durch eine Empfangsperson zusätzlich den Namen und die Anschrift der Empfangsperson und
- g)
- im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse- oder Lehrzwecken erfolgt, und
- 3.
- dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Empfangsperson den Empfang des Stoffes oder Gemisches im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch eine handschriftliche elektronische Unterschrift bestätigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Sonst: Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2404c5e2462b0f0ae263316b9668931c72b17b17d36627af5eb33d75307b229