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ChemVerbotsV

§ 10Versand

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Sonst: Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2404c5e2462b0f0ae263316b9668931c72b17b17d36627af5eb33d75307b229

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