Zum Gesetzesinhalt

ChemVerbotsV

§ 6Erlaubnispflicht

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
1.
für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
2.
für Apotheken.
(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
1.
die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3.
mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.
(5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder
2.
die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Sonst: Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2404c5e2462b0f0ae263316b9668931c72b17b17d36627af5eb33d75307b229

XML-Quelle beim Herausgeber