ChemVerbotsV
§ 8Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe
- 1.
- zuverlässig ist,
- 2.
- mindestens 18 Jahre alt ist und
- 3.
- von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist.
- 1.
- der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen,
- 2.
- die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über
- a)
- die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,
- b)
- die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
- c)
- die ordnungsgemäße Entsorgung und
- 3.
- im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Sonst: Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2404c5e2462b0f0ae263316b9668931c72b17b17d36627af5eb33d75307b229
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 VerpackDG(zu § 3 Nummer 4) Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5
„… S. 44) Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden, Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzge …“