ChemVerbotsV
§ 12Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Sonst: Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2404c5e2462b0f0ae263316b9668931c72b17b17d36627af5eb33d75307b229